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20/1/2025

Schweine-anzeige

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Leider haben nicht-menschliche Personen keine Grundrechte und keine Rechtspersönlichkeit. Diese Ungerechtigkeit in unserem Rechtssystem zu ändern ist das Hauptanliegen unseres Vereins.
Wie verheerend diese Ungerechtigkeit für Nicht-Menschen ist, zeigt einmal mehr ein Brand in einem industriellen Schweinehaltungsbetrieb im Kanton Luzern. 30 Mutterschweine und 200 Schweinekinder sind dabei jämmerlich in den Flammen umgekommen, bei lebendigem Leib verbrannt. Wie können Bürger im Interesse der Schweine sicherstellen, dass dieser erbärmliche, tierquälerische Tod minutiös von der Staatsanwaltschaft untersucht wird?
Der Vereinspräsident hat den Versuch aufs Exempel gemacht und Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht wegen Tierquälerei. Es soll damit sichergestellt werden, dass mindestens jemand aus der Öffentlichkeit darauf achtet, dass die Strafuntersuchungsbehörden sicherstellen, dass:
  • der industrielle Schweinehalter alle Brandschutzvorschriften eingehalten und alle notwendigen Brandschutzmassnahmen umgesetzt hat, die angezeigt sind, um eine solche Katastrophe zu verhindern.
  • die Firma, welche die elektrischen Anlage verkauft und installiert hat, welche offenbar infolge Kurzschluss für den Brand verantwortlich war, keine Material- und Installationsfehler zu verantworten hat.
  • die staatliche Institution, welche die Brandschutzvorschriften erlässt und kontrolliert, ihre Aufgaben korrekt, dem Risiko angemessen, wahrgenommen hat.
Diese Fragen drängen sich auf, weil es sich beim Brand in Hohenrain um keinen Einzelfall handelt. Regelmässig verbrennen Schweine bei Bränden von Schweineställen. So verbrannten beispielsweise ein paar Kilometer entfernt ein Jahr zuvor in Rain Schweine bei einem Stallbrand und ein paar Monate vor dem Brand in Hohenrain verbrannten rund 800 Schweine in Gossau.
Entsprechend hat der Vereinspräsident versucht sich mit der Strafanzeige als Privatkläger (Strafkläger) zu konstituiren , damit er über den Ausgang der Untersuchung informiert wird und dieser Fall nicht ohne Untersuchung versanden kann. Gleichzeitig kann so getestet werden, wie es um die garantierte Öffentlichkeit unserer Justiz steht.
Zwischenstand: bis hierher steht es schlecht. Die Staatsanwältin hat den Vereinspräsidenten nicht als Privatkläger zugelassen. Argument: er sei nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt.
Damit setzt sie sich allerdings in Widerspruch zum Kantonsgericht, welches in seinem Urteil vom Dezember 2024 schreibt, der Einsatz der Vereinsmitglieder für die Rechte nicht-menschlicher Naturpersonen diene der Verfolgung von Sonderinteressen der Mitglieder. Das Gericht sprach unserem Verein die Steuerbefreiung ab, «da die persönlichen Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen». Somit sind die Interessen der Schweine gemäss kantonaler Rechtsprechung die Interessen der Vereinsmitglieder und somit auch dessen Präsidenten.
Nun muss das Kantonsgericht entscheiden, ob es bei seiner Meinung bleibt, oder ob es wie eine Fahne im Wind je nach Interesse der Verwaltung einmal so und einmal anders entscheidet.
Wir sind gespannt.

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    Markus Schärli / Präsident Verein Rechtsperson Reuss

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