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26/4/2025

reuss-Initiative

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Mitglieder des Initiativkomitees anlässlich der Lancierung am 26.4.2025          Photo: Marianne Schulze
v.l.n.r: Markus Schärli, Hansruedi Aregger, Helen Reinhard, Angelo Breda, Rahel Estermann


Die reuss-Initiative ist lanciert

Die Reuss und alle öffentlichen Gewässer im Kanton Luzern sollen Grundrechte und Rechtspersönlichkeit erhalten. Dies verlangt eine Volksinitiative im Kanton Luzern. Damit soll eine wesentliche Lücke im Rechtssystem geschlossen werden, denn im Gegensatz zu Menschen, Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Anstalten, hat die nicht-menschliche Natur keine Rechtspersönlichkeit und keine Grundrechte.
„Ein gutes Gewässerschutzgesetz nützt nicht viel, wenn sich die Gewässer nicht darauf berufen können, weil ihnen die Rechtspersönlichkeit fehlt.“, so Mitinitiant Markus Schärli, Präsident des Vereins Rechtsperson Reuss, bei der Lancierung der Initiative am Ufer der Reuss. Ein Rechtssystem müsse gerecht sein, und das sei es nicht, wenn die nicht-menschliche Natur davon ausgeschlossen werde.
Angesichts des Artensterbens müssten wir aufs Neue eine Balance mit der Natur finden, so Mitinitiantin Rahel Estermann, Kantonsrätin der Grünen. «Dafür müssen wir sie anerkennen und ihr Rechte geben. Wir müssen unser menschen-zentriertes Weltbild neu justieren.» Und sie weist darauf hin, dass diese Idee, einem Gewässer Rechtspersönlichkeit zu verschaffen, sowohl in Spanien (Mar Menor) als auch in Neuseeland (Whanganui) bereits umgesetzt sei.
 
«Die Initiative bietet die Möglichkeit, unser Verhältnis zu unserem Lebensraum zu reflektieren», so Mitinitiant und Jurist Angelo Breda, Assistent an der Rechtsfakultät der Universität Luzern.
Die Idee, der Natur Rechte zu geben, ist nicht neu. Schon 1973 schlug der Richter und Rechtsprofessor Christopher Stone vor, dass auch Bäume Rechtspersönlichkeit und Grundrechte haben sollten.
In der Zwischenzeit hat die Vision auch im europäischen Raum Fahrt aufgenommen und wird intensiv in entsprechenden Netzwerken, wie dem «Netzwerk Rechte der Natur» oder der «Confluence of European Water Bodies» diskutiert. Auch der Natur- und Tierschutzverein Rechtsperson Reuss ist Teil dieser Netzwerke. Er setzt sich im Kanton Luzern dafür ein nicht-menschlichen Wesen Rechtspersönlichkeit und Grundrechte in der Verfassung zu verschaffen, um deren effektiven Schutz nachhaltig zu verbessern.
Kantonsrätin Rahel Estermann hat aus Sorge um unsere Ökosysteme diese Diskussion mit einer Anfrage im Jahr 2023 ins Kantonsparlament gebracht. Denn, so Estermann, das Verhältnis der Menschen zur Natur gehöre zu den zentralen politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen dieses Jahrhunderts.
Die Reuss-Initiative ist der logische nächste Schritt, um sich dieser Herausforderung zu stellen.
Neben dem Verein Rechtsperson Reuss und den Grünen Luzern, wird die Reuss-Initiative auch vom Forum für Ethik und Ökologie unterstützt.  «Wir müssen uns wieder mit der Natur verbinden, in Einklang mit ihr leben. Das gelingt uns nur, wenn wir sie auch im Rahmen unseres Rechtssystems als gleichwertiges Subjekt achten», sagt Hansruedi Aregger, Co-Präsident des Forums. Unterstützung erhält die Initiative auch von den Klimagrosseltern Zentralschweiz, Sentience und Tier im Fokus.
Internationale Unterstützung bieten die Organisationen Netzwerk Rechte der Natur, Confluence of European Water Bodies, YERA Hub und Rights of Mother Earth.
 
Text des Initiativbegehrens
§ 10 Abs. 3 (neu)
Die Grundrechte und die Rechtspersönlichkeit der nicht-menschlichen Natur sind nach Massgabe der Kantonsverfassung gewährleistet.

§ 10bis Grundrechte und Rechtspersönlichkeit der Gewässer (neu)
1 Die öffentlichen Gewässer des Kantons sind mit Grundrechten gemäss Abs. 2 und Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
2 Die Gewässer haben Anspruch auf Existenz und ökologische Unversehrtheit.
3 Das Gesetz regelt die praktische Umsetzung. Es ist so auszugestalten, dass die wirksame und unabhängige Geltendmachung und Durchsetzung der gewährten Ansprüche sichergestellt sind.

Übergangsbestimmung zu § 10 Abs. 3 sowie § 10bis (neu)
Der Kantonsrat verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert drei Jahren seit Annahme von § 10 Abs. 3 sowie
§ 10bis. Falls nach Ablauf der Frist kein Gesetz nach Massgabe von § 10bis Abs. 3 besteht, kommen die entsprechenden Bestimmungen, die auf juristische Personen Anwendung finden, analog für die Gewässer zur Anwendung.

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    Markus Schärli / Präsident Verein Rechtsperson Reuss

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